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Vereinbarung zur Aufbewahrung von Forschungsdaten mit der Universität Kassel (Nutzungsvereinbarung)

Mit der Einreichung von Forschungsdaten im Rahmen des Dienstes „Datenrepository der Universität Kassel“ (DaKS) kommt zwischen der einreichenden Person und der Universität Kassel als Betreiberin des Dienstes folgender Nutzungsvertrag zustande:

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. DaKS ist ein Angebot der Universität Kassel, das das IT-Servicezentrum und die Universitätsbibliothek realisieren. Es unterstützt als elektronisches Repositorium Mitglieder und Angehörige der Universität Kassel sowie externe Kooperierende bei der Aufbewahrung und Veröffentlichung ihrer Forschungsdaten sowie erläuternder Dokumente wie beispielweise Methodenbeschreibungen, Projektberichten und Metadaten gemäß den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft, 2019, Nr. 13, 15 und 17 sowie der jeweils aktuellen Leitlinie zum Umgang mit Forschungsdaten an der Universität Kassel.
  2. DaKS dient der Aufbewahrung von Forschungsdaten. Die Universität Kassel übernimmt die ordnungsgemäße Verwahrung der von den einreichenden Personen hochgeladenen Daten für mindestens zehn Jahre. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist bemüht sich die Universität Kassel auch weiterhin um die Verwahrung; eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Sollte eine Löschung aus Sicht der Universität Kassel erforderlich sein, bemüht sich die Universität Kassel, die einreichende Person darüber mit sechs Monaten Vorlauf zu informieren und Optionen zur Verlängerung der Verwahrung anzubieten. Die einreichende Person kann nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist auch die Löschung nicht veröffentlichter Inhalte, nicht aber der Metadaten, verlangen. Forschungsdaten aus Dissertationsprojekten, die zugriffsbeschränkt in DaKS aufbewahrt werden und keinen DOI erhalten haben, werden, sofern mit der einreichenden Person keine anderslautenden Absprachen getroffen wurden, nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist gelöscht; die Metadaten bleiben bestehen.
  3. DaKS ermöglicht auch die Veröffentlichung der Forschungsdaten gemäß der von der einreichenden Person gewählten Lizenzbedingungen. Mit den Forschungsdaten werden auch die mit ihnen zusammen eingereichten Metadaten (z.B. Titel, Name, Organisationzugehörigkeit und Kontaktinformationen der an der Erstellung der Daten beteiligten Personen) veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung bleibt der Datensatz Bestandteil des wissenschaftlichen Diskurses. Etwaige Rücknahmen oder Korrekturen werden durch entsprechende Hinweise kenntlich gemacht, eine vollständige Entfernung ist nicht vorgesehen. Die Universität Kassel wird alle veröffentlichten Inhalte und alle Metadaten von Inhalten im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten zeitlich unbegrenzt verfügbar halten.
  4. Die Universität Kassel behält sich vor, die gespeicherten Daten bei Bedarf in einem technischen Sinn zu überarbeiten, soweit dies für die langfristige Aufbewahrung, den Erhalt der Nutzbarkeit oder eine gewünschte Veröffentlichung erforderlich oder förderlich ist. Sie darf dazu andere öffentlich-rechtliche wissenschaftliche Archivierungssysteme zu Zwecken der Datensicherung nutzen und die Daten bei Bedarf in Nachfolgesysteme überführen. Die Universität Kassel erbringt ihre Leistungen mit großer Sorgfalt und nach dem jeweils aktuellen verfügbaren Stand der Technik. Sie beachtet die für die Aufbewahrung von Forschungsdaten geltenden Richtlinien. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf sich die Universität Kassel der Hilfe Dritter bedienen.

§ 2 Verfügungs- und Nutzungsrechte

Mit der Einreichung der Daten in DaKS räumt die einreichende Person der Universität Kassel räumlich und zeitlich unbegrenzt das nicht-ausschließliche Recht zur Nutzung der Daten im Rahmen des angebotenen Dienstes ein. Sie stellt sicher, dass sie über die gespeicherten Daten frei von Rechten Dritter verfügt und dass die gewünschte Datenverarbeitung keine Rechte Dritter (z.B. Mitwirkender im Forschungsprojekt) und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.

§ 3 Pflichten der einreichenden Person

  1. Falls der gespeicherte Datensatz personenbezogene Daten enthält, gewährleistet die einreichende Person, dass sie über die erforderliche Einwilligung zur Datenverarbeitung, insbesondere zur Aufbewahrung und ggf. Veröffentlichung, verfügt. Die einreichende Person stellt sicher, dass die gespeicherten Daten darüber hinaus keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten.
  2. Die einreichende Person stellt die Universität Kassel von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und der Rechtsverfolgung in vollem Umfang frei, die von Dritten wegen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Daten, der Verarbeitung der in ihnen enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter und der dazu eingeräumten Nutzungsrechte durch die Universität Kassel erhoben werden sollten. Die Universität Kassel darf Ansprüche Dritter, die gegen sie gerichtet sind (z.B. den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten), erfüllen.
  3. Sofern die einreichende Person Anhaltspunkte für eine Verletzung von Gesetzen oder Rechten Dritter hat, unterrichtet sie die Universität Kassel unverzüglich und passt soweit notwendig die Zugriffsrechte und Lizenzbedingungen in geeigneter Weise an.

§ 4 Haftungsbegrenzung

  1. Ansprüche der einreichenden Person auf Schadensersatz gegenüber der Universität Kassel, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen sind auf die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Wesentlich sind Vertragspflichten, wenn ihre Erfüllung notwendig ist, um die Ziele des Vertrags zu erreichen.
  2. Eine Haftung für sonstige Schäden besteht nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Universität Kassel, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Die Universität Kassel übernimmt über die in § 1 genannten Pflichten hinaus keine Gewährleistung oder Haftung insbesondere für weitere Funktionen von DaKS, dessen Nutzbarkeit zu bestimmten Zwecken oder die Richtigkeit oder Vollständigkeit der gespeicherten Inhalte.

§ 5 Schlussbestimmungen

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen sollte.